Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.09.2016 in Leipzig.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Registriernummer VR 5981 am .
Präambel
Unsere Arbeit basiert auf:
der Anerkennung der allgemeinen Menschenrechte, insbesondere in der Gleichheit aller Menschen, und dem Ziel, diese Werte in unserer Gesellschaft zu erhalten und zu stärken, dem Bestreben sich für Freiheit und Gleichheit stark zu machen, die Abwertung von Menschen und Gruppen zu bekämpfen und sich Rassismus in jeder seiner Ausprägungen in den Weg zu stellen.
In diesem Sinne gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „SAY IT LOUD e.V.”
2. Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es die Allgemeinheit auf folgenden materiellen Gebieten selbstlos zu fördern:
a. Die Förderung der Volksbildung im Rahmen der politischen Bildung.
b. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
c. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
d. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, sowie Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene und die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
e. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
2. Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch Projekte, Veranstaltungen, Vorträge, Workshops, Diskussionsrunden, Informations- und Hilfsleistungen und ähnlichem in den folgenden Bereichen:
a) Förderung der politischen Bildung, welche auf den grundlegenden Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie fußt.
b) Die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins.
c) Die Arbeit schließt theoretischer Unterweisung als auch konkrete Handlungen mit ein.
d) Die Förderung des demokratischen Staatswesens wird durch die umfassende, neutrale und objektive Auseinandersetzung mit den demokratischen Grundprinzipien erreicht.
e) Es werden Partizipationsmöglichkeiten am politischen Prozess ausgebaut und Eigeninitiative von Akteuren gestärkt. Es ist daher das Anliegen, zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure zu aktivieren, insbesondere die gesellschaftliche Teilhabe zu stärken, demokratische Werte und Toleranz in allen Bereichen der Gesellschaft vermitteln.
f) Schaffung und Unterstützung von Strukturen und Infrastruktur zur Durchführung von Veranstaltungen und Projekten die den Zwecken des Vereins dienen.
g) der Anschaffung und Bereitstellung von Technik, Gegenständen und Fähigkeiten, die zur Durchführung benötigt werden.
h) Vermittlung demokratischer Werte, demokratischen Wissens und Fähigkeiten, insbesondere durch Vorträge und Workshops.
i) Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen.
j) Technische und organisatorische Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck entsprechen.
k) Zusammenarbeit mit anderen zivilgesellschaftlichen Akteuren und Organisationen.
l) Hilfe für Betroffene von rechter Gewalt und politisch, rassistisch und religiös Verfolgte durch Beratungs- und Hilfeleistungen.
m) Beratungs- und Hilfeleistungen für Personen, die durch ihr Engagement persönliche Nachteile befürchten.
n) Engagement im Bereich der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
o) Arbeiten im Bereich der Information, Aufklärung und Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, sowie Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene und die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
Die oben genannten Zwecke sollen sich in den durchgeführten Veranstaltungen und in den Vereinsaktivitäten widerspiegeln. Die unterstützten Projekte und Einzelpersonen sollen dabei möglichst den ideellen Werten des Vereins entsprechen (siehe Präambel) und ihre Handlungen den Zielen des Vereins nicht zuwiderlaufen.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme durch den Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5. Eine feststellbare Inaktivität kann zur Streichung aus der Mitgliederliste führen. Die Überprüfung und Streichung wird vom Vorstand vorgenommen. Die objektiv feststellbare Inaktivität ist spätestens dann gegeben, wenn das Mitglied innerhalb eines Kalenderjahres keine vereinsbezogenen Aktivitäten tätigt. Das Mitglied ist schriftlich auf die drohende Streichung hinzuweisen.
§ 5 Fördermitglieder
1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1)-(5) entsprechend.
2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Verein kann Beiträge erheben.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Wurde keine Beitragsordnung erlassen, so werden auch keine Beiträge erhoben.
3. Über die Nutzung der Vereinseinrichtung und Gegenstände des Vereins durch Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
e. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 30% der Mitglieder anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit (Relative Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
6. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die alleinige Zeichnung durch ein Mitglied des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel alle 3 Monate tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung oder der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Leipzig, den 21.09.2016